Tiefpreisgarantie

Die Safestore-myStorage Tiefpreisgarantie (TPG) ist einfach: Wir unterbieten jedes vergleichbare Angebot, welches uns innerhalb von 28 Tagen nach Einzug vorgelegt wird, in den ersten zwei Monaten um 10 %. Bereits berechnete Lagerraummiete wird zum ursprünglichen Mietpreis vergütet. Der TPG-Mietpreis wird für maximal 6 Monate festgelegt, danach wird die Lagerraummiete wieder auf unseren Standardmietpreis zurückgesetzt

Dieses Angebot gilt für Ersteinlagerer und nur für ausgewählte Selfstorage Lagerräume (keine Containerlagerung). Der Lagerraum muss die gleiche Größe wie der vom Mitbewerber angebotene Lagerraum haben und sich im Umkreis von 10 Kilometern befinden. Bei den Preisvergleichen handelt es sich um die gesamte Lagergebühr inklusive Mehrwertsteuer basierend auf einer einmonatigen Mietdauer.

Unsere Tiefstpreisgarantie ist derzeit für die meisten Safestore-myStorage Standorte verfügbar.

Dieses Angebot kann sich ändern und wir behalten uns das Recht vor, dieses Angebot jederzeit zurückzuziehen.

Mietkaution
Der Mieter leistet bei Anschluss des Mietvertrags eine Mietkaution in Höhe einer unrabattierten 4-Wochenmiete. Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietkaution keine Zinsen. Eine Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erflogt nicht. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter.
 
Zahlung der Miete
Die Rate für die erste Mietperiode ist bei Abschluss des Mietvertrages fällig. Die Raten enthalten die Miete und die bereits gebuchten periodischen Artikel wie z.B. Strom, Licht etc. Später gebuchte periodische Artikel sind nicht enthalten.
Bei diesem Mietvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Eine gesonderte Rechnungsstellung im Hinblick auf die Mietzahlungen ist nicht erforderlich und erfolgt nur nach Absprache und auf freiwilliger Basis.
 
Mietvertrag Lagerraum
Der Vermieter zahlt dem Mieter für die Mietkaution keine Zinsen. Eine Verrechnung der Kaution mit der letzten Miete erfolgt nicht.
Die Rückzahlung oder Rückgabe erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes durch den Mieter.
 
Unwirksamkeit einer Klausel
Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass die dem Vermieter bekannt gegebenen Daten auch elektronisch gespeichert werden und dass die E-Mail-Adresse als Empfangsadresse unter Einhaltung der Datenschutzvereinbarung verwendet wird.
Der Mieter erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Datenschutzerklärung an, die jeweils ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages gelten.
Diese können im Internet unter http://www.safestore.com/de/de/datenschutzrichtlinien eingesehen werden. Auf Wunsch wird dem Mieter jeweils ein gedrucktes Exemplar übergeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutz
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

1 Mietobjekt

  1. Der Mieter hat sich nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse davon überzeugt, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes vollumfänglich geeignet ist und Mängel nicht vorhanden sind.
  2. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution. Hat der Mieter in den ersten 3 Tagen nach Beginn des Mietverhältnisses den fälligen Mietzins nicht bezahlt, darf der Vermieter über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vermieter haftet nicht für die recht zeitige Zurverfügungstellung des Mietobjektes.
  3. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Zugangshindernisse zu der Lagerhalle, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen (z.B. Straßenbauarbeiten).
  4. Sollten sich bei einer nachträglichen Vermessung der Freiflächen Abweichungen von den unter Ziffer 2 in Teil I vereinbarten Flächen ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 10 % unbeachtlich, bei einer größeren Abweichung wird die Miete anhand der tatsächlichen Fläche neu berechnet. Die Flächenberechnung erfolgt aufgrund der Innenmaße der abgegrenzten Fläche/n.

2 Zutritt zum Mietobjekt

  1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Lagerraum. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch raumspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Lagerraum, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.
  2. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat das Recht, aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
  3. Bei Gefahr im Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person, jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten. Dito wenn der Vermieter von der Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Mietobjekt zu öffnen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen und zu betreten.
  5. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf sein Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

3 Nutzung des Mietobjekts, Haftung

  1. Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von Gegenständen genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich daher, das Mietobjekt nicht zum Aufenthalt von Menschen zu nutzen. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist nicht gestattet. Ein Aufenthalt des Mieters in der Gesamtanlage ist nur zulässig zur Einlagerung bzw. zur Abholung der Gegenstände.
  2. Folgendes darf nicht eingelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe; Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmittel; Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
  3. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass sein Lagergut und das Lagergut der anderen Mieter nicht dadurch beschädigt werden, dass die eingelagerten Gegenstände von Ungeziefer, Feuchtigkeit etc. befallen sind oder werden können. Gegebenenfalls hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt nicht klimatisiert wird; das Mietobjekt wird nur frostsicher beheizt.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt zu öffnen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter scheitert und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein Schaden droht; hiermit erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden.
  5. Ein Handel oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf nicht unter der Anschrift der Gesamtanlage seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz einer Firma anmelden.
  6. Beim Einsatz von Transporthilfen sind die Gebrauchsanweisungen einzuhalten. Diese ergeben sich aus dem Aushang bzw. sind bei den Mitarbeitern des Vermieters zu erfragen. Die Deckenhöchstlasten anhand Mietvertrag sind einzuhalten.
  7. Der Mieter ist nicht berechtigt, innerhalb des Mietobjektes Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Ecke der Box zu befestigen oder Wände anzubohren. Der Mieter ist verpflichtet, die Wirksamkeit der Sprinkleranlage, sofern eine vorhanden ist, nicht durch seine eingelagerten Gegenstände einzuschränken. Der Abstand zwischen dem Lagergut und jedem Sprinklerkopf muss mindestens 0,5 Meter betragen.
  8. Der Mieter ist verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten:
  • wegen Brandgefahr ist verboten:​
    • Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer, die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,,
    • Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
    • ufbewahren von Putzwolle und Putzlappen.
    • Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren,
    • Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, Veränderung oder Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.
  • Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der Bauaufsichtsbehörden sind zu befolgen.
  • Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
  • Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.

Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.

9. Konkurrenzschutz wird dem Mieter nicht gewährt.

4 Absperreinrichtungen und Zugangsberechtigung

1. Das Mietobjekt wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

2. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, unter entsprechendem schriftlichem Hinweis, an der Riegeleinrichtung seinerseits ein Schloss anzubringen, wenn er mit dem Mieter aufgrund besonderer Umstände (z.B. Schaden in der Nachbarbox, Zahlungsrückstand, etc.) in Kontakt treten will. Der Vermieter verpflichtet sich im Falle des Zahlungsrückstandes, das Schloss nach Zahlung des Rückstands sofort zu entfernen. Bei der Verwendung von Code-Karten gilt vorstehendes entsprechend.

3. Ist oder wird die Gesamteinrichtung mit codegesicherten Türen oder ähnlichen Einrichtungen versehen, erhält der Mieter gegen Zahlung einer Gebühr eine/n zum Öffnen erforderliche/n Schlüssel/Code-Karte/n. Ist die Anlage mit Code-Karten versehen, vereinbaren die Parteien die Gültigkeit der Benutzerhinweise für Code- Karten, wie folgt:

a. Die Codekarten haben nur Gültigkeit während der vereinbarten Zeit und nur für das/die angemietete/n Mietobjekte.

b. Codekarten sind nie in der Nähe magnetischer Felder (Autoradio, Lautsprecher) aufzubewahren oder irgendwelchem Wärmeeinfluss (Sonnenstrahlen) auszusetzen. Sie dürfen darüber hinaus nicht geknickt oder gebogen werden. Bei Verlust oder Beschädigung einer Codekarte ist eine Gebühr zu bezahlen. Der Verlust einer Codekarte ist unverzüglich dem Vermieter zu melden.

4. Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß § 8 Ziffer 4 zugewiesen werden kann.

5. Soweit der Mieter Dritten die zum Betreten des Mietobjekts erforderlichen Schlüssel, Codekarten etc. überlässt, geschieht dies auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jedoch berechtigt, die Zugangsberechtigung des Dritten zu prüfen.

5 Mietentgelt

  1. Endet ein Mietverhältnis während einer laufenden Mietperiode, erstattet der Vermieter zu viel gezahlte Miete tagesgenau innerhalb von 10 Banktagen.
  2. Die Höhe des Mietentgelts ist im Vertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 2 Wochen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes zu erhöhen.
  4. Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffend am Bankkonto des Vermieters) beglichen sein.
  5. Zahlungen werden immer zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
  6. Der Mieter ist im Falle der Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Von dieser Kündigungsmöglichkeit muss der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Erhöhungsschreibens Gebrauch machen.
  7. Geschäftskunden, welche die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass das Mietobjekt ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gemäß § 15 UStG zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigten.

6 Mietkaution

  1. Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer unverzinslichen Kaution in der im Vertrag festgelegten Höhe.
  2. Die Kaution ist bei Vertragsabschluss beim Vermieter zu hinterlegen; Rückzahlung oder Rückgabe erfolgt innerhalb von 10 Banktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.

7 Untervermietung / Firmenwechsel

  1. Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
  2. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

8 Ausbesserungen / Bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

  1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern; ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig vorher informieren, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Abwendung von Gefahren.
  2. Der Mieter darf bauliche Änderungen im Mietobjekt nicht vornehmen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat; in diesem Fall muss der Mieter die Mitarbeiter des Vermieters oder den Sicherheitsdienst umgehend informieren.
  4. Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Gesamtanlage, wenn dies erforderlich ist, um die Funktionalität und Auslastung der Anlage zu erhalten und/oder zu erhöhen. Das neue Mietobjekt hat nach Art, Umfang und Miete vergleichbar zu sein. Die Kosten eines Umzugs innerhalb der Anlage hat in diesem Fall der Vermieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Vorstehende Umzugsverpflichtung gilt entsprechend, wenn der Vermieter ein anderes Gebäude innerhalb der Stadt anmietet und dieser neue Standort für den Mieter zumutbar ist.

9 Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Lagergut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleiben Erfüllungsansprüche des Mieters sowie sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.

  2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Besucher, Kunden, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Handwerker und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten. Der Mieter haftet auch dafür, dass das Lagergut zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des § 3 Ziffer 1 & 2 geeignet ist.

10 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der Mieter kann gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters weder aufrechnen noch die Miete mindern noch, wenn es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  2. Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt.
  3. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, soweit gemäß Ziffer 1 möglich, nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.

11 Versicherung

  1. Die eingelagerten Waren und Gegenstände sind nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, die Waren und Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter in einen zwischen der Helvetia Versicherung und dem Vermieter bestehenden Versicherungsvertrag zu festgelegten Wertansätzen einzutreten.
  2. Der allenfalls abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom Mieter, jeweils im Voraus, bezahlt wurden.
  3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter im Vertrag bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeit, den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.

12 Kündigung des Vertrages

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, wobei insbesondere auch die telekommunikative Übermittlung (Telefax, E-Mail) ausreicht. Im E-Mail muss sich klar der Absender ergeben, eine Unterschrift ist nicht notwendig. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung der Erklärung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei dem anderen Vertragspartner an.

13 Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung außer aus den im Gesetz geregelten Gründen auch dann kündigen

  1. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als zur Einlagerung benutzt oder unbefugt untervermietet;
  2. wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;
  3. wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. gemäß § 3 Ziff. 1& 2) nicht nachkommt.

14 Vertragsbeendigung, Verfahren bzgl. zurückgelassenen Lagergutes

  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt leer, d.h. geräumt und gereinigt zurückzugeben. Codekarten, Schlüssel etc. sind, soweit an den Mieter übergeben, vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden etc. sind fachgerecht zu beseitigen.
  2. Wird nach Beendigung der Mietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wonach sich das Mietverhältnis stillschweigend verlängert, wenn es nach seinem Ablauf ohne Widerspruch von einer der Vertragsparteien fortgesetzt wird, wird ausgeschlossen. Der Mieter ist nach Ablauf der Mietzeit zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Ablauf der Mietzeit im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren: Der Vermieter wird diese zunächst verwahren; er wird bezüglich der Verwahrung der zurückgelassenen Gegenstände (Lagergut) nach Ablauf der Mietzeit für diejenige Sorgfalt einstehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er haftet daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und ist nicht verpflichtet, das Lagergut zu versichern. Eine Verwahrung findet nicht statt bezüglich solcher Gegenstände, die geeignet sind, die Mietsache oder das Lagergut andere Mieter zu schädigen (z.B. unhygienische oder verdorbene Gegenstände). Diese werden vom Vermieter unmittelbar entsorgt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter. Dem Vermieter ist nach Ablauf der Mietzeit auch gestattet, die Gegenstände auf Kosten des Mieters an anderer Stelle einzulagern. Macht der Vermieter hiervon Gebrauch, so beschränkt sich seine Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl des Verwahrers (Hinterlegung bei einem Dritten nach § 691 S. 2 BGB). Die Kosten der Umlagerung trägt der Mieter.
  4. Verwertungsrecht des Vermieters nach Ablauf der Mietzeit. Der Vermieter ist 1 Monat nach Ablauf der Mietzeit zur Verwertung des Lagergutes berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag entstehenden Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung wird der Vermieter dem Mieter mit einer Frist von 1 weiteren Monat schriftlich androhen. Der Vermieter ist berechtigt, nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist das Lagergut durch freihändigen Verkauf im eigenen Namen oder im Namen des Mieters unter tunlichster Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters zu veräußern. Ist ein Verkauf des Lagergutes nicht möglich, ist der Vermieter berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters zu entsorgen. Nach Verwertung des Lagergutes und Abführung der Umsatzsteuer wird der Vermieter den Erlös zur Abdeckung der durch diesen Vertrag und die Verwertung entstehenden Ansprüche verwenden. Einen etwa verbleibenden Überschuss hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich auszuzahlen, soweit er nicht Dritten zusteht. Unterliegt der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer, wird der Vermieter eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung des Lagerguts gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
  5. Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe. Nach Befriedigung aller gesicherten Forderungen gegen den Mieter ist der Vermieter verpflichtet, das Lagergut an den Mieter zurückzugeben sowie einen etwaigen Übererlös aus der Verwertung herauszugeben. Ist ein Dritter berechtigt, die Eigentumsübertragung an sich zu verlangen, wird der Vermieter das Lagergut diesem Dritten übertragen; dasselbe gilt hinsichtlich des Erlöses.

15 Vermieterpfandrecht

  1. Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der eingelagerten Gegenstände ist.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt, ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände zu fertigen.

16 Personenmehrheiten

  1. Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
  2. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
  3. Alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind schriftlich abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.

17 Übertragung der Vermieter-/Mieterrechte

  1. Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Hierbei muss der Vermieter sicherstellen, dass bei Übertragung des Mietverhältnisses über die Mietsicherheit abgerechnet wird. Die Mietsicherheit - soweit nicht verbraucht - ist dem Vertragsnachfolger zu übergeben bzw. auf sonstige Weise mit ihm zu verrechnen. Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Erwerber.
  2. Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

18 Zustellvollmacht

  1. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Tatsache, dass dem Vermieter die Adresse des Mieters nicht bekannt ist, wird vermutet, wenn ein vom Vermieter an den Mieter an dessen letzte angegebene Adresse gerichtetes Einschreiben mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückkommt oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt unter der letzten angegebenen Adresse des Mieters ohne Erfolg ist.

19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort, an dem das Mietobjekt gelegen ist, sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann handelt.

20 Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.
  2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift/ihres Namens unverzüglich einander mitzuteilen.
  3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
  4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
  5. Im Übrigen behält sich der Vermieter vor, die Hausordnung zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsabschluss erforderlich ist. Die Änderungen werden durch Aushang bzw. durch einzelne Bekanntgabe an die Mieter zur Kenntnis gebracht. Diese Hausordnung ist für jeden Mieter bindend, der Mieter bestätigt, eine Kopie der Hausordnung bei Unterzeichnung des Vertrages erhalten zu haben.
  6. Dieser Vertrag ist doppelt und gleichlautend ausgefertigt, selbst gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben. Beide Vertragsparteien haben eine Ausfertigung nebst Anlagen erhalten.

 

Der Beitretende kann auf Wunsch dem von der MG Denzer GmbH mit der Versicherungsgesellschaft Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Direktion für Deutschland, Berliner Str. 56-58, 60311 Frankfurt a.M. Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz (im weiteren auch „Versicherer“ genannt) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag einbezogen werden, um die in dem angemieteten Lagerraum eingelagerten Gegenstände nach den unten dargelegten Bedingungen zu versichern. Dies erfolgt unter produktakzessorischer Vermittlung der myStorage GmbH.

Sämtliche Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiterer Informationsunterlagen können Sie unter diesem Link einsehen und auf Wunsch als pdf herunterladen: https://www.safestore.com/de/de/versicherungsschutz/
 

Beitrittserklärung

Ich trete hiermit als versicherte Person/Firma (Beitretender) dem zwischen der MG Denzer GmbH und dem o.g. Versicherer abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für eingelagerte Gegenstände bei.

Versicherte Person/Firma (Beitretender)

Kontaktdaten:
Telefon:
Ausweis:
Anschrift Mietobjekt:
Lagerraumtyp & Raum-Nr.:
Versicherungsbeginn:
Deckungsumfang:
Prämie inkl. Versicherungssteuer:
Zahlungsweise:

Allgemeine Versicherungsbedingungen und Vertragsgrundlagen

Der Versicherungsschutz wird gewährt nach Maßgabe der von mit der MG Denzer GmbH mit der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG geschlossenen Gruppenversicherung exklusiv für Mieter der myStorage GmbH, welche die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen, Informationen sowie Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen (AVB) umfasst:

Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung InfoSHU 2112;
Widerrufsbelehrung;
Datenschutzinformation zur Verwendung Ihrer Daten DSI-HV-1805;
Datenschutzhinweise nach dem Code of Conduct (CoC) CoC-HV-1805;
Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen BL-AVB-2009;
Sicherheitsvorschriften und Merkblätter für Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe BL-SVM-1701;
Helvetia Business-Sach Besondere Versicherungsbedingungen BL-Sach-2009;
Sideletter myStorage 2022-11-16;
Allgemeine Geschäftsbedingungen der myStorage GmbH;
Der mit der myStorage GmbH abgeschlossene Mietvertrag inkl. AGB der myStorage GmbH.

Sämtliche Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationsunterlagen können Sie unter diesem Link einsehen und auf Wunsch als PDF herunterladen: https://www.safestore.com/de/de/versicherungsschutz/
 

1 In der Gruppenversicherung wird eine Personengruppe in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag gegen ein bestimmtes Risiko versichert.

SEPA-Lastschriftmandat

Der Beitretende hat die myStorage GmbH widerruflich ermächtigt, alle weiteren zur Zahlung fälligen Prämien bei Fälligkeit unter Verwendung des erteilten SEPA-Lastschriftmandats zu Lasten des Kontos des Beitretenden einzuziehen. Wenn das Konto des Beitretenden die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.

Zahlungsempfänger:
Gläubigeridentifikations Nr.:
Zahlungspflichtiger:
IBAN:
Name des Geldinstituts:
BIC:

Kundeninformation

Ich bestätige als Beitretender, dass ich vor Antragstellung Einsicht in sämtliche vertragliche Grundlagen, einschließlich der maßgeblichen Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die Versicherungsinformation mit Widerrufsbelehrung sowie der Datenschutzinformationen erhalten habe.

Beitretender:

Ort, Datum

Unterschrift Beitretender

 

Dieses Dokument bescheinigt, dass die unten genannte versicherte Person/Firma in den zwischen der der MG Denzer GmbH, Bleichstr. 56, 75173 Pforzheim und der Helvetia Schweizerische Versicherung AG, Direktion für Deutschland, Berliner Straße 56- 58, 60311 Frankfurt a.M., Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz bestehenden Gruppenversicherungsvertrag zu dem nachstehend aufgeführten Deckungsumfang einbezogen ist.

Informationen versicherte Person/Firma

Kontaktdaten:
Telefon:
Ausweis:
Anschrift Mietobjekt:
Lagerraumtyp & Raum-Nr.:
Versicherungsbeginn:
Deckungsumfang:
Prämie inkl. Versicherungssteuer:
Zahlungsweise:

 

Allgemeine Grundlagen des Versicherungsschutzes

Der Umfang des Versicherungsschutzes unter dem  Gruppenversicherungsvertrag ergibt sich aus den unten genannten Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie den nachfolgenden Regelungen.

Laufzeit

Der Versicherungsschutz beginnt für die versicherte Person/Firma mit dem Beitritt und die Einbeziehung in die Gruppenversicherung. Voraussetzung für den Beitritt (Versicherungsfähigkeit) ist das Bestehen eines Mietvertrages über einen Lagerraum mit der myStorage GmbH. Endet der Mietvertrag, endet auch der Versicherungsschutz unter dem Gruppenversicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Versicherungsschutz kann mit einer Frist von 1 Monat von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Versicherungsdauer wird tagesgenau abgerechnet. Endet der Gruppenversicherungsvertrag, endet auch der Versicherungsschutz.

Zahlung von Versicherungsprämien

Die von der versicherte Person/Firma geschuldete Versicherungsprämie wird über die myStorage GmbH eingezogen. Die versicherte Person/Firma verpflichtet sich - abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen - zur Zahlung der Versicherungsprämie am Fälligkeitstermin, welcher der Termin ist, an dem auch die Lagerraummiete gemäß den Bedingungen des Mietvertrages zu zahlen ist. Im Falle von Zahlungsverzug gelten die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Rechtsfolgen.

Allgemeine und Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz wird gewährt nach Maßgabe der zwischen der MG Denzer GmbH und der Helvetia Schweizerische Versicherungsaktiengesellschaft AG geschlossenen Gruppenversicherung exklusiv für Mieter der myStorage GmbH, welche die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen, Informationen sowie Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen (AVB) umfasst:

Versicherungsinformation nach der Informationspflichtenverordnung InfoSHU 2112;
Widerrufsbelehrung;
Datenschutzinformation zur Verwendung Ihrer Daten DSI-HV-1805; Datenschutzhinweise nach dem Code of Conduct (CoC) CoC-HV-1805;
Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen BL-AVB-2009;
Sicherheitsvorschriften und Merkblätter für Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe BL-SVM-1701;
Helvetia Business-Sach Besondere Versicherungsbedingungen BL-Sach-2009;
Sideletter myStorage 2022-11-16;
Allgemeine Geschäftsbedingungen der myStorage GmbH;
Der mit der myStorage GmbH abgeschlossene Mietvertrag.

Sämtliche Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiterer Informationsunterlagen können Sie unter diesem Link einsehen und auf Wunsch als PDF herunterladen: https://www.safestore.com/de/de/versicherungsschutz/ 

Geltendmachung von Schadenfällen

Der Kunde hat das Recht, Ansprüche auf die Versicherungsleistung unmittelbar und ohne Zustimmung der MG Denzer GmbH gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Aufrechnung

Eine Aufrechnung des Versicherers gegenüber den Kunden als versicherter Person des Gruppenversicherungsvertrages gegen eine Forderung, die aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer besteht, ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist. § 35 VVG ist ausgeschlossen.

Zurechnung

Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person sind auch zu berücksichtigen, sofern nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von Bedeutung ist.

Hinweise zum Datenschutz

Wir verweisen auf die Informationen zum Datenschutz des Versicherers sowie der myStorage. Sie können das Informationsblatt in der jeweils aktuellen Fassung unter diesem Link einsehen und auf Wunsch als PDF herunterladen: https://www.safestore.com/de/de/datenschutz/

Teil 2 - Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1 Vertragsgegenstand und Nutzungszweck
1.1. Während der Laufzeit dieses Mietvertrages ist der Mieter berechtigt, das Mietobjekt für die Lagerung von beweglichen Sachen nach Maßgabe der folgenden Vertragsbedingungen zu nutzen.
1.2. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist dem Mieter nicht gestattet.
1.3. Der Vermieter hat keine Kenntnis von den eingelagerten Gegenständen und deren Zustand.
1.4. Durch diese Vereinbarung wird kein Verwahrungsvertrag begründet.
 
2 Zugang zum Lagergelände und zum Lagerraum
2.1. Der Mieter hat während der Zugangszeiten oder nach Absprache mit dem Vermieter Zugang zum Lagergelände (die Anlage) und zum Lagerraum (Mietobjekt), um Güter einzulagern, auszulagern oder zu inspizieren.
2.2. Der Aufenthalt auf dem Lagergelände und im Lagerraum ist zu anderen Zwecken oder außerhalb der Zugangszeiten nicht gestattet.
2.3. Die Zugangszeiten sind am jeweiligen Standort für den Mieter sichtbar auszuhängen. Der Vermieter sorgt für angemessene Zugangszeiten. Dem Mieter ist mindestens werktags zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr Zugang zu gewähren (Mindestzugangszeiten). Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zugangszeiten jederzeit und ohne Vorankündigung vorübergehend auf andere zumutbare Zugangszeiten zu beschränken. Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger Abmahnung mit angemessener Frist außerordentlich zu kündigen, wenn die Mindestzugangszeiten dauerhaft nicht gewährleistet werden.
2.4. Der Zugang zur Lagerhalle und zum Lagerraum ist nur dem Mieter oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten oder begleiteten Person gestattet. Der Mieter kann eine einem Dritten erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von jeder Person, die die Lagerhalle betreten will, eine Legitimation (Identitätsnachweises und bei Dritten zusätzlich eine Zugangsberechtigung) zu verlangen und bei fehlender Legitimation den Zutritt zu verweigern. Der Vermieter kann Dritten jederzeit den Zutritt verweigern, wenn er nach billigem Ermessen annimmt, dass die Sicherheit einer Person, eines Mietobjektes oder eines eingelagerten Gegenstandes gefährdet ist.
2.5. Der Zugang zur Anlage wird dem Mieter durch technische Zugangseinrichtungen ermöglicht. Die Weitergabe des Schlüssels, des Chip- Schlüsselanhängers oder der PIN für den Zugang zur Anlage an nicht zugangsberechtigte Personen ist dem Mieter untersagt. Im Übrigen erfolgt die Weitergabe auf Risiko des Mieters.
2.6. Der Mieter haftet für die Handlungen der Personen, denen er Zutritt zur Anlage oder zum Lagerraum gewährt.
2.7. Der Mieter ist verpflichtet, die Tore und/oder Außentüren des Lagergeländes zu verschließen, wenn er den Lagerraum oder das Lagergelände zu einer Zeit betritt oder verlässt, zu der sich offensichtlich kein Personal des Vermieters auf dem Lagergelände aufhält.
2.8. Der Vermieter kann in Fällen höherer Gewalt daran gehindert sein, dem Mieter den Zugang zum Lagerraum oder dem Lagergelände zu gewähren. Höhere Gewalt umfasst alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die - soweit sie vorhersehbar waren - außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen. Dazu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Wirbelstürme und Taifune sowie andere Unwetter katastrophalen Ausmaßes, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen und Erdrutsche, Feuer, Epidemien, Pandemien und Infektionskrankheiten, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufstände, Blockaden, Streiks sowie behördliche oder staatliche Anordnungen. Gelingt es dem Vermieter nicht, den Zugang innerhalb von drei Wochen nach Eintritt des unvorhersehbaren Ereignisses wiederherzustellen, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
 
3 Absperrvorrichtungen für den Lagerraum
3.1. Der Lagerraum wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem geeigneten Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern. Es liegt in der Verantwortung des Mieters sicherzustellen, dass das Mietobjekt verschlossen und gegen unbefugten Zutritt geschützt ist.
3.2. Es ist dem Mieter nicht gestattet, ein zweites Schloss am Mietobjekt anzubringen. Der Vermieter ist berechtigt, ein solches Schloss auf Kosten des Mieters gewaltsam zu entfernen.
 
4 Reparaturen, Wartungsarbeiten und bauliche Veränderungen
4.1. Der Vermieter kann jederzeit - auch ohne Zustimmung des Mieters - Reparaturen, Instandhaltungsarbeiten und bauliche Veränderungen am Lagerraum und auf dem Lagergelände vornehmen. Der Mieter darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern. Er hat die Arbeiten zu dulden und, soweit notwendig, dem Vermieter oder den von ihm beauftragten Personen zum Zwecke der Planung oder Ausführung der Arbeiten jederzeit Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren.
4.2. Der Vermieter hat den Mieter rechtzeitig vorher zu informieren, es sei denn, die Arbeiten dienen der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr oder der Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens.
4.3. Der Mieter darf keine baulichen oder dekorative Veränderungen am Mietobjekt oder der Anlage vornehmen; er darf den Lagerraum nicht streichen.
 
5 Zutritts- und Besichtigungsrecht des Vermieters
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren, wenn der Vermieter dem Mieter mindestens sieben Tage im Voraus mitteilt, dass er das Mietobjekt aus berechtigtem Interesse besichtigen möchte. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters liegt insbesondere vor,

  • 5.1.1. wenn der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass sich in dem Mietobjekt ein in Ziffer 6.2 aufgeführter Gegenstand befindet, deren Lagerung dem Mieter nicht gestattet ist, oder das Mietobjekt entgegen vertraglichen Regelungen genutzt wird, oder
  • 5.1.2. wenn der Vermieter beabsichtigt, Reparaturen, Wartungsarbeiten oder bauliche Veränderungen am Mietobjekt oder der Anlage vorzunehmen, und die Besichtigung zur Planung oder Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
5.2. Bei Gefahr im Verzug für das Mietobjekt, andere Lagerräume, die Gesamtanlage oder für Leib und Leben von Personen oder Tieren ist der Vermieter berechtigt, sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Mieter Zutritt zum Mietobjekt zu verschaffen, gegebenenfalls durch gewaltsames Öffnen des Schlosses, um die Gefahr abzuwenden.
5.3. Der Vermieter darf das Mietobjekt auch ohne vorherige Ankündigung betreten, wenn er hierzu durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.
 
6 Vereinbarungen über die Nutzung des Lagerraums und des Lagergeländes
6.1. Der Mieter ist berechtigt, im Mietobjekt nur Gegenstände einzulagern, die in seinem Eigentum stehen oder die ihm vom jeweiligen Eigentümer zur Einlagerung überlassen worden sind.
6.2. Es ist dem Mieter nicht gestattet, folgende Gegenstände im Mietobjekt zu lagern oder deren Lagerung zu gestatten:
  • 6.2.1. Lebensmittel oder sonstige verderbliche Waren, es sei denn, sie sind sicher in Hartplastik- oder Glasbehältern verpackt, so dass sie vor Ungeziefer geschützt sind und dieses nicht anziehen;
  • 6.2.2. Waren, deren Wert nicht auf finanzieller Basis bewertet werden kann;
  • 6.2.3. Waren die mit Lebensmitteln oder anderen Substanzen kontaminiert sind, die verderben, verfaulen, schimmeln oder Ungeziefer anziehen können;
  • 6.2.4. Lithium-Ionen-Batterien, die eine Wattstundenzahl (Wh) von 160 Wh überschreiten, es sei denn, sie sind in zulässiger Weise in eine andere Sache eingebaut und können aus dieser nicht ohne Weiteres entfernt werden.
  • 6.2.5. tragbare Batterieladegeräte, Powerbanks oder ähnliche tragbare Stromquellen;
  • 6.2.6. mehr als fünf (5) E-Scooter, E-Bikes, E-Skateboards oder ähnliche batteriebetriebene Fahrzeuge, es sei denn, die Batterien bzw. Akkus werden entfernt und nicht im Lagerraum gelagert;
  • 6.2.7. mehr als zehn (10) Laptops, Tablets, batteriebetriebene Kinderspielzeuge oder sonstige Gegenstände, die eingebaute Batterien enthalten, es sei denn, der Vermieter hat dem schriftlich zugestimmt;
  • 6.2.8. Pflanzen und Tiere;
  • 6.2.9. entzündbare oder brennbare Stoffe, Flüssigkeiten oder Gase in jeglicher Form; Entflammbare oder brennbare Materialien, Flüssigkeiten oder Gase Farbe, Benzin, Öl oder Reinigungsmittel;
  • 6.2.10. Waffen, Sprengstoffe, Munition sowie deren einzelne Bestandteile;
  • 6.2.11. Chemikalien, radioaktives Material und biologisches Material;
  • 6.2.12. Giftige Abfälle, Asbest oder vergleichbare potenziell gefährliche Materialien;
  • 6.2.13. sämtliche Gegenstände, die Dämpfe oder Gerüche abgeben;
  • 6.2.14. komprimierte Gase;
  • 6.2.15. illegale Substanzen, illegale Gegenstände oder illegal erworbene Waren, bspw. gefälschte oder geschmuggelte Waren, sowie nicht zugelassene oder unsichere Waren (z. B. Spielzeug, Elektroartikel, Medikamente, Aerosole, Kosmetika, Feuerwerkskörper);
  • 6.2.16. Waren, die umweltschädlich sind oder eine Gefahr für Sachen oder Personen darstellen;
  • 6.2.17. Abfallstoffe, einschließlich aller für den Export bestimmten Materialien oder Waren, die als Abfall gelten, wie z. B. gebrauchte Elektrogeräte, es sei denn, sie sind für die Wiederverwendung geprüft und zertifiziert;
  • 6.2.18. Gebrauchtfahrzeuge oder gebrauchte Fahrzeugteile.
 
6.3. Bei der Lagerung von Gegenständen, die eingebaute Batterien enthalten (beispielsweise Laptops, Tablets, Kinderspielzeug, E-Scooter, E-Bikes, ESkateboards oder sonstige batteriebetriebene Fahrzeuge), muss der Mieter Folgendes sicherstellen.
  • 6.3.1. Die Gegenstände dürfen keine sichtbaren physischen Mängel aufweisen.
  • 6.3.2. Die Gegenstände dürfen nicht gestapelt werden und müssen so gelagert werden, dass Luft zirkulieren kann.
  • 6.3.3. Alle Batterien müssen mit der niedrigsten möglichen Ladung gelagert werden.
6.4. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingelagerten Güter sicher und ordnungsgemäß verpackt oder abgefüllt sind und sich nicht in einem Zustand befinden, der zu Schäden am Mietobjekt, der Anlage oder sonstigem Eigentum führen kann, etwa durch die Ausbreitung von Feuchtigkeit, Ungeziefer, Dämpfen oder sonstigen Stoffen.
6.5. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Einlagerung von Gütern zu untersagen oder den Mieter zur Räumung des Mietobjektes aufzufordern, wenn die Sicherheit von Personen, die Sicherheit des Mietobjektes oder darin eingelagerter sonstiger Güter oder die Sicherheit eines anderen Lagerraumes oder dessen Inhalt durch die Einlagerung oder fortgesetzte Einlagerung der betreffenden Güter gefährdet ist.
6.6. Dem Mieter ist es untersagt:
  • 6.6.1. den Lagerraum als Büro oder Wohnraum oder die Adresse des Lagergeländes als Wohn- oder Geschäftsanschrift zu nutzen;
  • 6.6.2. Die Lagereinheit mit Farbe zu besprühen oder mechanische Arbeiten jeglicher Art im Lagerraum vorzunehmen;
  • 6.6.3. irgendetwas an den Innen- oder Außenflächen des Lagerraums anzubringen oder den Lagerraum zu streichen oder zu verändern; 6.6.4. den Lagerraum oder die Anlage zu beschädigen;
  • 6.6.5. sein Eigentum in Gängen, auf Treppen, im Servicebereichen oder in anderen Gemeinschaftsbereichen des Lagergeländes zurückzulassen;
  • 6.6.6. Abfälle oder Müll auf dem Lagergelände zu hinterlassen;
  • 6.6.7. Versorgungsleitungen oder Geräte, die Strom verbrauchen, anzuschließen, es sei denn, der Vermieter hat dies im Voraus schriftlich genehmigt;
  • 6.6.8. Schilder in der Anlage oder an den Fenstern oder Türen des Lagerraums anzubringen, es sei denn, der Vermieter hat dies im Voraus schriftlich genehmigt;
  • 6.6.9. Broschüren oder Werbematerial auf dem Lagergelände zu verteilen.
 
6.7. Der Vermieter stellt dem Mieter keine Abfallbehälter für Entsorgungszwecke zur Verfügung; der Mieter ist nicht berechtigt, vorhandene Abfallbehälter des Vermieters für eigene Entsorgungszwecke zu nutzen.
6.8. Der Mieter haftet nach Maßgabe der Ziffer 15 für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen.
 
7 Pflichten des Mieters
7.1. Der Mieter hat den Lagerraum und das Lagergelände mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen und auf andere Mieter Rücksicht zu nehmen.
7.2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden oder Mängel am Mietgegenstand oder an der Anlage unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.
7.3. Der Mieter hat die Anweisungen und Hinweise des Vermieters, seiner Mitarbeiter und Beauftragten zur Nutzung und Sicherheit der Anlage zu beachten und zu befolgen.
7.4. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Flüssigkeiten, Stoffe oder Gerüche aus dem Mietobjekt entweichen und dass außerhalb des Mietobjekts keine Geräusche zu hören oder Erschütterungen zu spüren sind.
7.5. Der Mieter hat die Hausordnung, insbesondere das geltende Rauchverbot, zu befolgen.
 
8 Wechsel des Mietobjekts (Umzug)
8.1. Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter in den folgenden Fällen und vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8 einen anderen Lagerraum innerhalb derselben Anlage oder in einer anderen Anlage in derselben Stadt zuzuweisen:
  • 8.1.1. mit 14-tägiger Vorankündigung, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Anlage oder einen Teil der Anlage zu schließen oder zu sanieren. In diesem Fall kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die eingelagerten Gegenstände in den ihm zugewiesenen neuen Lagerraum verbringt,
  • 8.1.2. im Falle eines Brandes, einer Überschwemmung oder eines anderen außergewöhnlichen Ereignisses, das die sofortige - dauerhafte oder temporäre - Schließung der Anlage oder eines Teils der Anlage erfordert.
8.2. In beiden Fällen darf der dem Mieter zugewiesene neue Lagerraum nicht kleiner sein als der ursprüngliche Lagerraum. Der neue Lagerraum soll nach Möglichkeit in der Nähe des ursprünglichen Lagerraums liegen.
8.3. Der Vermieter trägt die Kosten für den Umzug des Mieters in marktüblicher Höhe. Der Mieter hat dem Vermieter die Umzugskosten im Voraus zur Genehmigung vorzulegen.
8.4. Sorgt der Mieter nach Aufforderung des Vermieters nicht rechtzeitig für den Abtransport der eingelagerten Gegenstände in den neuen Lagerraum, ist der Vermieter berechtigt, dies an Stelle des Mieters zu besorgen., (nur) im Falle von Ziffer 8.1.2. auf Kosten und Gefahr des Mieters.
8.5. Der Vermieter hat dem Mieter jeden von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
8.6. Werden die Güter in einen anderen Lagerraum verbracht, sind die Parteien verpflichtet, dies im Mietvertrag zu dokumentieren. Im Übrigen bleibt der Mietvertrag unverändert bestehen.
8.7. Fordert der Vermieter den Mieter zum Umzug auf, ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
 
9 Miete
9.1. Die erste Zahlung des Mieters ist bei Unterzeichnung dieses Mietvertrages fällig und umfasst die erste Monatsmiete sowie die gemäß Ziffer 11 zu leistende Kaution. Danach ist der Mietzins jeweils am ersten Tag der folgenden Mietmonate an den Vermieter zu zahlen. Die Mietperiode kann auch jederzeit während des laufenden Monats beginnen.
9.2. Endet das Mietverhältnis während eines laufenden Mietmonats (Mietperiode), erstattet der Vermieter die zu viel gezahlte Miete innerhalb von 10 Bankarbeitstagen.
9.3. Bei Abschluss eines befristeten Mietvertrages mit fester Vertragslaufzeit wird der Mietzins für die Mindestmietzeit gemäß Teil 1 des Mietvertrages mit Vertragsabschluss fällig. Danach ist der Mietzins jeweils am ersten Tag der folgenden Mietmonate fällig und an den Vermieter zu zahlen. Die Mietperiode kann auch jederzeit während des laufenden Monats beginnen. Räumt der Mieter das Mietobjekt vor Ablauf der Mindestmietzeit, schuldet er dem Vermieter dennoch den vollen Mietzins für die Mindestmietzeit; eine Erstattung von Mietzins erfolgt in diesem Fall nicht.
9.4. Aus ökologischen Gründen versendet der Vermieter keine gedruckten Rechnungen. Auf Wunsch des Mieters werden die Rechnungen per E-Mail versandt.
 
10 Zahlungsbedingungen und Verzug
10.1. Die Verpflichtung des Mieters zur pünktlichen Zahlung des Mietzinses erlischt nicht durch Erfüllung, bevor der jeweils fällige Betrag in voller Höhe beim Vermieter eingegangen ist.
10.2. Im Falle des Verzuges schuldet der Mieter dem Vermieter die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 247 BGB sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von EUR 2,50, es sei denn, der Mieter hat den Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Dies gilt nicht für die erste Mahnung, die den Mieter erst in Verzug setzt. Der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen.
10.3. Im Falle von Rücklastschriften ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 für jede nicht autorisierte Lastschrift in Rechnung zu stellen.
10.4. Per Überweisung gezahlte Beträge werden dem Konto des Mieters nur dann gutgeschrieben, wenn der Vermieter anhand des Verwendungszwecks der Überweisung (Name/Firma des Mieters, Name der Anlage, Nummer des Lagerraums und Transaktionsnummer) erkennen kann, auf welches Vertragsverhältnis der Betrag gezahlt wird.
10.5. Der Vermieter ist berechtigt, Zahlungen des Mieters, die nicht mit einer Tilgungsbestimmung versehen sind, nach eigenem Ermessen auf fällige und offene Forderungen des Mieters, gleich aus welchem Vertragsverhältnis, zu verrechnen.
10.6. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters hat der Vermieter das Recht, dem Mieter den Zugang zum Lagergelände und zum Lagerraum zu verweigern und ein neues Schloss am Lagerraum anzubringen, bis der ausstehende Betrag in voller Höhe beim Vermieter eingegangen ist.
 
11 Mietkaution
11.1. Die vom Mieter zu leistende Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag. Sie ist bei Vertragsabschluss zur Zahlung an den Vermieter fällig.
11.2. Solange die Kaution nicht geleistet ist, erhält der Mieter keinen Zugang zum Mietobjekt. Hierdurch bedingte Verzögerungen hat der Mieter zu vertreten; er wird hierdurch von seinen vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der Mietzahlungspflicht nicht entbunden.
11.3. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution auch während des laufenden Mietverhältnisses zu verlangen.
11.4. Nimmt der Vermieter die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses in Anspruch, ist der Mieter verpflichtet, die Kaution unverzüglich wieder aufzufüllen.
11.5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses rechnet der Vermieter innerhalb von 21 Tagen über die Kaution ab und zahlt dem Mieter den nicht verbrauchten Teil der Kaution zurück.
 
12 Vermieterpfandrecht
12.1. Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Vermieterpfandrecht an den eingelagerten Gegenständen des Mieters zu. Dies gilt nicht für unpfändbare Gegenstände.
12.2. Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer des Lagergutes ist.
12.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. 12.4. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes nach Maßgabe des 562b BGB berechtigt, dem Mieter den Zutritt zum Lagergelände und zum Lagerraum zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Lagerraum anzubringen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon ergriffen werden, ob das Mietverhältnis gekündigt oder aufgehoben ist. Die Ausübung dieses Rechts berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
12.5. Der Vermieter ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die eingelagerten Gegenstände des Mieters zur Befriedigung seiner offenen Forderungen nach Androhung und Fristsetzung freihändig (1221 BGB) zu verkaufen oder öffentlich versteigern zu lassen.
12.6. Übersteigt der Erlös die offenen Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, so ist der Vermieter verpflichtet, den übersteigenden Betrag an den Mieter auszuzahlen.
 
13 Versicherung der eingelagerten Güter durch den Mieter
13.1. Da der Vermieter weder die Art noch den Wert der vom Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, schließt der Vermieter keine Versicherung für die eingelagerten Gegenstände ab.
13.2. Der Mieter ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer der Einlagerung gegen alle „normalen Risiken“ in Höhe des maximalen Wiederbeschaffungswertes (wie neu) zu versichern, der in Teil 1 des Mietvertrages angegeben ist. Unter "normalen Risiken" ist der Verlust oder die Beschädigung der Gegenstände durch die folgenden Ereignisse zu verstehen
  • 13.2.1. Diebstahl oder vorsätzliche Beschädigungen durch Dritte;
  • 13.2.2. Blitzschlag, Erdbeben, Sturm, Überschwemmung, Bodensenkung oder vergleichbare Naturereignisse;
  • 13.2.3. Explosion, Brand, Wasseraustritt;
  • 13.2.4. Aufruhr oder innere Unruhen;
  • 13.2.5. Zusammenprall mit Fahrzeugen oder Flugzeugen;
  • 13.2.6. Schädlingsbefall;
  • 13.2.7. Einsturz oder teilweiser Einsturz von Gebäuden.
13.3. Der Mieter versichert dem Vermieter Folgendes.
  • 13.3.1. Vor dem Einbringen von Gegenständen in das Mietobjekt schließt der Mieter eine angemessene Versicherung für die eingelagerten Gegenstände bei einem zugelassene Versicherungsunternehmen ab, die mindestens die in Ziffer 13.2 beschriebenen „normalen Risiken“ abdeckt.
  • 13.3.2. Die Versicherungssumme entspricht zu jedem Zeitpunkt dem maximalen Wiederbeschaffungswert aller im Mietobjekt eingelagerten Güter.
  • 13.3.3. Der Mieter lässt den Versicherungsschutz nicht erlöschen, solange die Güter oder Teile der Güter auf dem Lagergelände eingelagert sind.
  • 13.3.4. Der Mieter erkennt gegenüber dem Vermieter an, dass er für alle nicht versicherten Risiken, einschließlich der „normalen Gefahren“, verantwortlich ist.
13.4. Der Mieter hat dem Vermieter vor der Einlagerung von Gegenständen in den Lagerraum einen Nachweis über den abgeschlossenen Versicherungsschutz vorzulegen. Er ist auch während der Mietzeit verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz vorzulegen.
13.5. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den vom Mieter in Teil 1 des Mietvertrages angegebenen maximalen Wiederbeschaffungswert der Güter zu überprüfen. Eine Unterversicherung führt nicht zu einer Haftung des Vermieters. Die Einsichtnahme des Vermieters in die vom Mieter zum Nachweis des Versicherungsschutzes vorgelegten Versicherungsunterlagen bedeutet nicht, dass der Vermieter den Versicherungsschutz als ausreichend anerkennt oder bestätigt.
14 Haftung des Vermieters
14.1. Die Haftung des Vermieters für die eingelagerten Gegenstände beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Güter des Mieters in den Lagerraum gebracht werden und der Lagerraum verschlossen wird; sie endet mit der Entnahme aller Gegenstände aus dem Lagerraum.
14.2. Eingeschränkte Haftung: Sofern und solange keine höhere Haftungsgrenze durch Inanspruchnahme der Zusatzleistung „StoreProtect“ (siehe Ziffer 16) vereinbart wurde, ist die Haftung des Vermieters für Verlust und Beschädigung der eingelagerten Gegenstände im Falle von Fahrlässigkeit seitens des Vermieters auf einen Höchstbetrag von EUR 100,00 für jeden Schadenfall und für zusammenhängende Schadenfälle begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
14.3. Haftungsausschluss: In den folgenden Fällen und nach Maßgabe der folgenden Regelungen ist eine Haftung des Vermieters, einschließlich der Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und unerlaubter Handlung, ausgeschlossen:
  • 14.3.1. die durch den Vermieter oder seine Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden, wenn keine schuldhafte Verletzung der dem Mieter geschuldeten gesetzlichen Pflichten oder Sorgfalt durch den Vermieter oder einen seiner Angestellten oder Beauftragten vorliegt;
  • 14.3.2. Der Vermieter haftet nicht für anfängliche Sachmängel gemäß § 536a BGB. Der Mieter hat das Mietobjekt eingehend besichtigt und erkennt dessen vertragsgemäßen Zustand an.
  • 14.3.3. Der Vermieter haftet nicht für vernünftigerweise nicht vorhersehbare Folgen einer Pflichtverletzung.
  • 14.3.4. Sofern der Mieter das Mietobjekt ganz oder teilweise für gewerbliche Zwecken nutzt, haftet der Vermieter nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftschancen, entgangenen Firmenwert, Vertragseinbußen sowie für oder für sonstige Vermögensschäden.
  • 14.3.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  • 14.3.6. die sich aus einem Verstoß des Mieters gegen eine Bedingung des Mietvertrags ergeben oder in dem Maße erhöht werden.
14.4. Es obliegt dem Mieter zu prüfen und sicherzustellen, dass das Mietobjekt für die Lagerung seiner Güter geeignet ist. Der Vermieter kann nicht garantieren, dass das Mietobjekt für die Lagerung bestimmter Gegenstände geeignet ist und übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Alle Angaben zur Größe des Mietobjektes sind Circa- Angaben; die tatsächliche Größe des Mietobjektes kann von den angegebenen Maßen abweichen. Wenn der Mieter genaue Anforderungen an die Größe des Lagerraums hat, liegt es in der Verantwortung des Mieters sicherzustellen, dass die Größe des Lagerraums seinen Anforderungen entspricht, gegebenenfalls durch Nachmessen vor Ort. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter die tatsächliche Größe des Mietobjektes und nicht die angegebene.
14.5. Der Vermieter haftet nicht für einen rein ideellen Wert.
14.6. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, insbesondere nicht für die Unzugänglichkeit des Lagergeländes und/oder des Lagerraums infolge höherer Gewalt.
14.7. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
 
15 Haftung des Mieters
15.1. Der Mieter ist für jede Beschädigung innerhalb der Mietsache und dem Lagergelände verantwortlich, auch wenn die Beschädigung von seinen Angehörigen, Mitarbeitern, Besuchern oder sonstigen Dritten, die mit Zustimmung des Mieters das Lagergelände betreten haben, verursacht worden ist. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter wegen solcher Schäden frei.
15.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Mietvertrages sowie alle einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu beachten, die für die Nutzung des Lagergeländes und der Lagerhalle relevant sind. Dazu gehören auch Gesetze über die angemessene Lagerung bestimmter Waren und Gegenstände. Der Mieter ist für jeden Verstoß gegen diese Gesetze verantwortlich und hat den Vermieter in vollem Umfang von allen Forderungen freizustellen und ihm sämtliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß des Mieters gegen diese Gesetze entstehen. Wenn der Vermieter Grund zu der Annahme hat, dass der Mieter nicht alle relevanten Gesetze einhält, kann der Vermieter alle Maßnahmen ergreifen, die er zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich hält, einschließlich der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden, der Zusammenarbeit mit ihnen und/oder der Übergabe der Gegenstände an sie.
15.3. Der Mieter entschädigt den Vermieter in voller Höhe für alle Forderungen, Verbindlichkeiten, Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechts- und Beratungskosten), die dem Vermieter oder Dritten aus einem der folgenden Gründe entstehen:
  • 15.3.1. die Nutzung des Mietobjektes oder der Anlage durch den Mieter oder eine Person, der der Mieter den Zugang zum Mietobjekt oder zur Anlage gestattet hat;
  • 15.3.2. die Verletzung dieses Mietvertrages durch den Mieter oder eine Person, der der Mieter den Zugang zum Mietobjekt oder zur Anlage gestattet;
  • 15.3.3. die Durchsetzung von Bestimmungen oder Bedingungen dieses Mietvertrages;
  • 15.3.4. Jegliche Streitigkeiten über das Eigentum an dem Mietobjekt und/oder Waren oder über die Person, die von Rechts wegen zum Besitz des Mietobjekts und/oder Waren berechtigt ist.

15.4. Der Mieter ist nicht verantwortlich für Verluste, die dem Vermieter entstehen, die sich aus dem Vermieter Verstoß gegen diesen Mietvertrag ergeben (einschließlich der Fälle, in denen der Mieter gegen diesen Mietvertrag verstoßen hat).
15.5. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Mietzinses sowie die Haftung des Mieters für Sach-, Personen- und Vermögensschäden Umweltschäden sowie die rechtliche Verantwortung im Rahmen dieses Mietvertrags erlöschen nicht mit Beendigung des Mietvertrages.
15.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
 
16 StoreProtect
16.1. „StoreProtect“ (optionaler Teil 3 des Mietvertrages) ist eine kostenpflichtige Zusatzleistung, die die Haftung des Vermieters erweitert.
16.2. Entscheidet sich der Mieter für diese Zusatzleistung und zahlt die hierfür anfallenden StoreProtect-Gebühren, entfällt die in Ziffer 14.2 enthaltene Haftungsbegrenzung des Vermieters auf EUR 100,00 für den Verlust oder die Beschädigung von eingelagerten Gegenständen. Der Vermieter haftet dann nach Maßgabe der Zusatzvereinbarung „StoreProtect“ bis zur Höhe des in Teil 1 des Mietvertrages angegebenen maximalen Wiederbeschaffungswertes der eingelagerten Gegenstände.
16.3. Durch die Vereinbarung der Zusatzleistung „StoreProtect“ und die Zahlung der StoreProtect-Gebühren entfällt die in Ziffer 13 geregelte Verpflichtung des Mieters, die eingelagerten Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu versichern, wenngleich „StoreProtect“ nicht den gleichen Schutz bietet, wie ein angemessener Versicherungsvertrag. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass "StoreProtect" einen Versicherungsvertrag nicht ersetzt, insbesondere weil „StoreProtect" keine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für außerhalb seines Einflussbereiches liegende Umstände begründet.
16.4. Die Haftungsausschlüsse in den Ziffern 14.3 bis 14.6 bleiben unberührt.
16.5. Weitere Einzelheiten zu „StoreProtect“ und der erweiterten Haftung des Vermieters sind Teil 3 des Mietvertrages („Zusatzvereinbarung StoreProtect“) zu entnehmen.
 
17 Ablauf der Mietzeit und Kündigung des Mietvertrages
17.1. Ist dieser Mietvertrag als Standardmietvertrag gemäß den Bestimmungen in Teil 1 des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, kann er vom Vermieter mit einer Frist von zwei Wochen und vom Mieter mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden, soweit nicht in Teil 1 des Mietvertrages abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind.
17.2. Ist dieser Mietvertrag als befristeter Mietvertrag gemäß den Bestimmungen in Teil 1 des Mietvertrages auf bestimmte Zeit (Mindestlaufzeit) abgeschlossen worden, wandelt er sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit in einen unbefristeten Standardmietvertrag um, wenn nicht eine der Parteien den Mietvertrag spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Mindestmietzeit kündigt. Sobald sich der Mietvertrag in einen unbefristeten Standardmietvertrag umgewandelt hat, gelten die Kündigungsfristen des Standardmietvertrages gemäß vorstehender Ziffer 17.1.
17.3. Ist dieser Mietvertrag als flexibler Mietvertrag gemäß den Bestimmungen in Teil 1 des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, können beide Parteien das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
17.4. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
17.5. Jede Kündigung des Mietvertrags muss in Textform erfolgen.
 
18 Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung
18 Rechte und Pflichten nach Vertragsbeendigung
18.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Lagerraum am letzten Tag der Mietzeit vollständig geräumt, gereinigt und unverschlossen an den Vermieter zurückzugeben.
18.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei der Räumung des Lagerraumes die eingelagerten Gegenstände sorgfältig zu überprüfen und etwaige Verluste oder Beschädigungen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Zusätzliche Anzeigepflichten bestehen, wenn der Mieter die Zusatzleistung „StoreProtect“ gewählt hat.
18.3. Räumt der Mieter den Lagerraum nicht, nachdem der Vermieter ihn dazu aufgefordert hat, ist der Vermieter zur Ersatzaufnahme auf Kosten des Mieters berechtigt. Sind die eingelagerten Gegenstände des Mieters wertlos, ist der Vermieter berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entsorgen.
18.4. Bis zur Übergabe und Räumung des Mietobjekts ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an den Vermieter verpflichtet. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung weiterer Schäden vor.
18.5. Der Mieter ist auch verpflichtet, sein Eigentum aus den Gängen und Gemeinschaftsbereichen der Anlage zu entfernen. Lässt der Mieter dort Gegenstände zurück, die der Vermieter keinem (ehemaligen) Mieter zuordnen kann, ist der Vermieter berechtigt, über die zurückgelassenen Gegenstände des Mieters zu verfügen.
 
19 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung des Mieters gegen Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag oder damit zusammenhängende außervertragliche Ansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die fällige Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
 
20 Schlussbestimmungen
20.1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass über die Bestimmungen in Teil 1, Teil 2 und ggf. Teil 3 des Mietvertrages („StoreProtect“) hinaus keine mündlichen, stillschweigenden oder schriftlichen Nebenabreden bestehen. Formgebundene Erklärungen, wie z. B. Kündigungen, müssen ebenfalls in Textform abgegeben werden.
20.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrags bedürfen der Schriftform.
20.3. Auf diesen Mietvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist MyStorage GmbH, Mainzer Landstr. 41, 60329 Frankfurt a. Main, Germany. Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle teil.
 
21 Datenschutz-Information gemäß DS-GVO
21.1. Im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung und Kundebetreuung verarbeitet die Safestore Ltd, Britannic House, Stirling Way, Borehamwood, WD6 2BT, UK als Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten. Der Datenschutzbeauftragte der Safestore Ltd. kann unter privacyofficer@safestore.co.uk erreicht werden.
21.2. Die Safestore Ltd. verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung. Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweils die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Erfüllung des Vertrags den wir mit Ihnen geschlossen haben gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
21.3. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung und Kundebetreuung, sowie zu Ihren Rechten (auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Löschung, Übertragung Ihrer Daten und Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde) finden Sie unter www.safestore.com/de/de/datenschutz/. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung des Vermieters, die unter www.safestore.com/de/de/datenschutz/ abrufbar ist. Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu. Bei sonstigen Fragen können Sie sich jederzeit an die Datenschutzbeauftragte unter den oben angegebenen Kontaktdaten wenden.
 
DEFINITIONEN
 
Mietvertrag:
Diese Bedingungen sowie die Bedingungen in Teil 1, Teil 2 und - falls sich der Mieter für die Zusatzleistung „StoreProtect“ entscheidet - in Teil 3.
 
Lagerraum (Mietobjekt):
Der in Teil 1 des Mietvertrages spezifizierte Lagerraum.
 
Lagergelände:
Das Gelände oder die Anlage, in dem oder auf dem sich der Lagerraum befindet.
 
Verlust oder Beschädigung:
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Waren.
 
Eingelagerte Gegenstände (Güter):
Alles, was der Mieter im Lagerraum einlagert.
 
StoreProtect-Gebühren:
Zusätzliches Entgelt, das für die Zusatzleistung „StoreProtect“ anfällt.
 
Wiederbeschaffungswert:
Aktuelle Kosten für den Ersatz der eingelagerten Gegenstände durch neue Güter. Ausnahmen gelten für
· Haushaltswäsche und -kleidung, Kraftfahrzeuge, Motorräder, Boote, Wohnwagen, Wohnmobile und alle anderen motorisierten Fahrzeuge, bei denen der Wiederbeschaffungswert das Alter, die Qualität, den Grad der Nutzung, vorhandene Schäden und den daraus resultierenden Marktwert berücksichtigt;
· alle Waren, die nicht neu gekauft werden können (wie z. B. Antiquitäten oder Kunstwerke); bei diesen entspricht der Wiederbeschaffungswert dem aktuellen Marktwert;
· Dokumente; bei diesen entspricht der Wiederbeschaffungswert den Kosten für den Ersatz der Dokumente und/oder die Kosten für den Neudruck, die Neuausgabe und/oder die Wiederbeschaffung auf sonstige Weise, ohne Berücksichtigung des Wertes der in den Dokumenten enthaltenen Informationen.
 
Maximaler Wiederbeschaffungswert:
Die Summe des maximalen Wiederbeschaffungswertes aller eingelagerten Gegenstände. Der maximale Wiederbeschaffungswert ist in Teil 1 des Mietvertrages anzugeben.
 
Widerrufsbelehrung und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
1. Ist der Mieter Verbraucher, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Mietvertrag zu widerrufen.
 
2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
 
3. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mieter den Vermieter My Storage GmbH, <<Store address, phone number, email address>> mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Er kann dafür das als Anlage beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
 
4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
 
Folgen des Widerrufs
1) Wenn der Mieter diesen Vertrag widerruft, hat der Vermieter dem Mieter alle Zahlungen, die er vom Mieter erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Vermieter eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Mieter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
2) Hat der Mieter verlangt, dass die Dienstleistungen (die Mietzeit) während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat er dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
 
Besondere Hinweise
 
Das Widerrufsrecht des Mieters erlischt, wenn der Vertrag auf seinen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor er das Widerrufsrecht ausübt.
 
Bestätigung der Kenntnisnahme
 
Der Mieter bestätigt, dass er die Belehrung zu seinem Widerrufsrecht, insbesondere den Umstand zur Kenntnis genommen hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter erlischt.
 
Zustimmung des Verbrauchers zum sofortigen Leistunsgbeginn
Sofern nach den Vereinbarungen in Teil 1 des Mietvertrages das Mietverhältnis vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt:
 
Ist der Mieter damit einverstanden und verlangt, dass ihm der Lagerraum vor Ablauf der Widerrufsfrist übergeben wird.
 
Möchte der Mieter, dass ihm der Lagerraum erst nach Ablauf der Widerrufsfrist übergeben wird.
 

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